Eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob oder 400 EUR-Job genannt, liegt vor, wenn der Lohn regelmäÃig im Monat die 400 EUR Grenze nicht überschreitet. Auch kurzfristige Arbeitsverhältnisse, die auf höchstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt sind, fallen unter die Bezeichnung geringfügige Beschäftigung.
Charakteristisch für geringfügige Beschäftigungen ist, dass der Arbeitnehmer keine Abgaben bzw. Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss. Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlung eines Pauschalbetrages von 30% an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die dreiÃigprozentige Pauschalabgabe setzt sich zusammen aus 13% für die Krankenkasse, 15% für die Rentenversicherung und 2% Steuern. Geringfügig Angestellte haben jedoch keinen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse durch diese Abgabepauschale. Einen geringen Rentenanspruch erwerben sie jedoch und sie können darüber hinaus die Beiträge zur Rentenversicherung aus eigener Tasche aufstocken, um vollwertige Rentenansprüche zu erwerben.
Geringfügig Beschäftigte genieÃen vollen Versicherungsschutz in der Unfallversicherung. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann man mit einem Minijob allerdings nicht erwerben. Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld einen Minijob annehmen möchte, muss darauf achten, dass die Arbeitszeit 15 Stunden pro Woche nicht übersteigt, ansonsten erlischt sein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
Menschen, die vorgezogene Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten, dürfen einen Minijob ausüben und bis 400 EUR voll hinzuverdienen, ohne dass sie eine Kürzung der Rente befürchten müssen. Bei Minijobs im Haushalt gelten Sonderregelungen, dort wird ein geringerer Pauschalbetrag durch den Arbeitgeber abgeführt.
Wer auf der Suche nach einer geringfügigen Beschäftigung ist, kann selber auf Stellenbörsen im Internet danach Ausschau halten oder sich an die Agentur für Arbeit wenden. Umfassende Informationen zu geringfügigen Beschäftigungen erhält man z.B. auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.